Der Autor dieser Webseite, namentlich Sitchean, ist schweizer Staatsbürger. Der Wohnsitz Baden AG/CH.
Der "real name" des Autors der Homepage wird an dieser Stelle nicht verraten, das Pseudonym SITCHEAN muss genügen.
Erreichen kann man Sitchean über die Email llew@bluewin.ch. Jeglicher Missbrauch dieser Email wird ohne Verwarnung zur Anzeige gebracht und strafrechtlich verfolgt.
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Jedes einzelne Wort, betreffend meiner Bücher und anderer, von mir verfasster und entworfener Werke in Buchform und auf dieser Homepage habe ich selbst geschrieben, korrigiert und für gut befunden. So auch die Texte zu den verschiedenen Bildern auf dieser Homepage. Deshalb stehe ich auch gerade dafür und werde und kann niemanden sonst dafür verantwortlich machen.
Sitchean ist der alleinige Verantwortliche und Verfasser der Homepage. Er arbeitet allein und beschäftigt keine Angestellten. Es existiert keine Firma im Namen, oder durch Eigeninitiative des Autors dieser Homepage.
Die Quellen der Bilder entstammen zum einen Teil dem WWW und zum anderen Teil von Privaten, Freunden und Bekannten.
Ich habe soweit es mir möglich war jedes einzelne Bild mit dem Urheber-Vermerk versehen. Leider ist es im Internet aber so, dass lange nicht jedes Bild von seinem eigentlichen Urheber bereit gestellt und gekennzeichnet wurde/wird. Daher ist es oft schwierig den natürlichen Urheber ausfindig zu machen. Dennoch kann man diese Bilder ohne weiteres downloaden. Ich habe grössten Respekt vor jedem Künstler, egal welcher Sparte und daher würde es mir niemals in den Sinn kommen, fremde Werke als meine eigenen darzustellen.
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Beim Urheberrecht handelt es sich um ein juristisches Spezialgebiet, mit welchem sich namentlich Juristen und Rechtsanwälte befassen, die bei Verlagen, bei Produzenten, Verwertungsgesellschaften oder spezialisierten Anwaltsbüros tätig sind. Je nachdem, ob sich im konkreten Fall Fragen der Nutzung, der Lizenz, des Vertriebs oder der Geltendmachung bzw. der Durchsetzung von Urheberrechten stellen, ist der Beizug eines solchen Spezialisten sinnvoll.
Übersicht
Die Urheberrechtsordnung zielt auf den Ausgleich eines vielfältigen Interessensgegensatzes: Der Urheber hat ein Interesse an einem starken und umfassenden Exklusivrecht, welches ihn möglichst oft berechtigt, die Nutzung seines Werks zu untersagen oder aber zumindest materiell davon zu profitieren. Diesem Individualinteresse gegenüber steht das Interesse der Allgemeinheit an einem offenen Kultur- und Wirtschaftsleben, in welchem das kulturelle Schaffen unter Inspiration und gegenseitiger Beeinflussung nicht durch ein absolutes Verbotsrecht des Urhebers verunmöglicht wird.
Da die Befugnis des Urhebers, die Nutzung seines Werks bis in die letzten Winkel des Privatlebens zu kontrollieren bzw. zu untersagen, problematisch und kaum durchsetzbar wäre, privilegiert oder vereinfacht denn auch die geltende Urheberrechtsordnung die Nutzung fremder Werke insbesondere im privaten bzw. innerbetrieblichen Bereich.
Eine wichtige Funktion im Rahmen der Unterstützung und des Ausgleichs zwischen Rechtsinhaber- und Nutzerinteressen kommt dabei den Verwertungsgesellschaften zu. Diese sind in weiten Bereichen als "Clearing-Stellen" für eine einfache und rasche Abwicklung der Werknutzung und der damit verbundenen Abgeltung der Rechtsinhaber zuständig.
Was ist geschützt?
Gegenstand und Schutzobjekt des Urheberrechts bilden, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst. Kernvoraussetzung ist ferner, dass diese Schöpfungen einen individuellen Charakter haben. Nach dem heutigen Stand geisteswissenschaftlicher Erkenntnis gibt es allerdings keine exakten Massstäbe für eine stringente Abgrenzung zwischen dem urheberrechtlich Schützbaren und dem Gemeinfreien. In dem Masse, wie das Urheberrecht auf den Schutz qualifizierter menschlicher Kommunikation zielt (Gerhard Schricker, Urheberrecht, 3. Auflage, München 2006, Einleitung, N 7), müssen neben dem eigentlichen Schöpfungsgegenstand auch die konkreten Kommunikationssituationen analysiert werden, in welchen die Gegenstände dem Publikum begegnen. Gerade im heutigen Kunstbetrieb sind es denn auch in vielen Fällen erst Kontext bzw. Umstände der Präsentation, welche das Banale, Alltägliche vom herausragend Individuellen trennen.
Insoweit Information wertungsmässig ihr eigenes Wesen mit dem Kontext verändert, ist sie kein Gut, sondern vielmehr ein Vorgang: „Sie tritt nicht als solche, sondern tritt als Erkenntnis, in die individuellen Vorstellungsleben ein, sei dies durch eigene Erfahrung oder – und vor allem – durch Mitteilung von andern" (Jean Nicolas Druey, Information als Gegenstand des Rechts, Zürich 1995, 55, 364).
Die einzelnen Werkarten
Das Urheberrecht ist historisch als Schutzinstrument der künstlerisch-kreativen Schöpfung gewachsen und hatte seit jeher nicht zuletzt auch eine soziale Zielsetzung. Freilich ist sein Anwendungsbereich längst nicht mehr auf den traditionellen oder gar hochkulturellen Bereich begrenzt.
Traditioneller Kulturbereich
Zu den geistigen Kunstschöpfungen, die sich in einer konkreten Formgebung zu einer besonderen, individuellen Werkkreation verdichten, zählen traditionellerweise Sprachwerke, Musikwerke, plastische und architektonische Kunstwerke, Zeichnungen, Bild- und Filmwerke sowie choreographische Werke.
Der Werkschutz endet nicht an den Landesgrenzen
Auf Grund der geistigen Qualität einer Werkschöpfung hat sich früh das Bewusstsein gebildet, dass der Urheberschutz nicht an den Landesgrenzen ein Ende nehmen sollte. Am 9. September 1886 wurde als bis heute wichtigster Staatsvertrag im Urheberrecht die Berner Übereinkunft (RBÜ) abgeschlossen. Diese gilt, obwohl mehrfach und umfassend revidiert, bis heute. Nach Art. 5 Abs. 1 RBÜ geniessen die Urheber für die Werke, für die sie durch diese Übereinkunft geschützt sind, in allen Verbandsländern mit Ausnahme des Ursprungslands des Werkes die Rechte, die die einschlägigen Gesetze den inländischen Urhebern gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren werden, sowie die in dieser Übereinkunft besonders gewährten Rechte. Der Genuss und die Ausübung dieser Rechte sind nicht an die Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeiten gebunden (Art. 5 Abs. 2 RBÜ).
Traditionelle Sicherung des UrheberrechtsDa es für urheberrechtliche Werke im Unterschied zu Erfindungspatenten, Design und Marken kein öffentliches Register gibt, aus welchem der Zeitpunkt der Rechtsentstehung und die Berechtigung hervorgehen würde, ist der Nachweis des älteren, besseren Urheberrechts oft schwierig zu erbringen.
Entsprechend wichtig ist es, dass der Urheber seine Einfälle, Entwürfe und Ausarbeitungen immer dokumentarisch festhält. Eine solche Dokumentierung sollte während des kreativen Prozesses möglichst fortlaufend erfolgen, sind doch nicht nur vollendete Werke, sondern auch Entwürfe und Teile rechtlich geschützt.
Nicht nur das Werkschöpfen, sondern auch dessen genauer Zeitpunkt muss dabei festgehalten werden. Unter Umständen kann es nämlich in einem Urheberrechtsstreit entscheidend sein, ob im Nachhinein noch feststellbar ist, ob die eigene Kreation eine Woche früher bestanden hat als eine Nachahmung bzw. ein Plagiat.
Einleitung zur Urheberrechtsrevision in der Schweiz
Das schweizerische Urheberrechtsgesetz befindet sich zur Zeit in einer Teilrevision. Das geltende Recht datiert aus dem Jahre 1992 und wird heutigen Ansprüchen oft nicht mehr gerecht. Der technologische Fortschritt ermöglicht neue Nutzungsarten und Möglichkeiten für den Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken. Durch ein noch dem alten Vervielfältigungsgedanken verhaftetes Urheberrecht werden im digitalen Zeitalter die verschiedenen Interessen zu wenig berücksichtigt. Aus diesem Grund und im Zuge neuer Staatsverträge werden Anpassungen unumgänglich. Das Hauptziel der Revision ist die Anpassung des Urheberrechtsschutzes an die moderne Informationsgesellschaft. Nachdem ein erster Vorentwurf vom IGE verfasst und in die Vernehmlassung geschickt wurde, verabschiedete der Bundesrat im März 2006 seine "Botschaft zum Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum und zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes". Diese Vorlage wurde von der ständerätlichen Kommission für Rechtsfragen überarbeitet und im Dezember 2006 vom Ständerat abgesegnet.
Die EU-Richtlinie 2001/29/EG
Am 22. Mai 2001 hat die Europäischen Union die Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft erlassen. Diese EU-Richtlinie präzisiert die beiden WIPO-Abkommen. Dabei soll nach Art 6 Abs. 1 Richtlinie 2001/29/EG ein angemessener Rechtsschutz gegen die Umgehung von wirksamen technischen Massnahmen gewährleistet werden. Die Mitgliedsstaaten werden verpflichtet, auch Vorbereitungshandlungen zur Umgehung technischer Schutzmassnahmen in den Massnahmekatalog aufzunehmen. Nach Erlass dieser EU-Richtlinie war die Schweiz unter Zugzwang, um den gleichen Umfang des Schutzes wie die EU garantieren zu können.
Die Revision des schweizerischen Urheberrechtsgesetzes
Dass Massnahmen zum Schutz von urheberrechtlich geschützten Objekten im Gesetz normiert werden, stellt ein Novum dar. Diese technischen Schutzmassnahmen sind Vorrichtungen zum Schutz von urheberrechtlich geschützten Objekten auf digitalen Datenträgern oder on-/offline verfügbaren urheberrechtlich geschützten Werken (DRM). Hierbei handelt es sich um Vertriebssysteme für digitale Objekten, welche neue Abrechnungs- und Kontrollmöglichkeiten ermöglichen. Einzelne auszugsweise Neuerungen sind:
Neu wird in Art. 39a E-URG der Umgang mit wirksamen technische Schutzmassnahmen normiert. So dürfen nach Art. 39a Abs. 1 E-URG solche Schutzmassnahmen nicht umgangen werden und in Abs. 2 zu Art. 39a E-URG werden die verschiednen Möglichkeiten dieses Schutzes aufgeführt. Art. 39a Abs. 3 E-URG stellt sämtliche Vorbereitungshandlungen zur Umgehung technischer Schutzmassnahmen unter ein Verbot und Art. 39a Abs. 4 E-URG erlaubt nur die Umgehung solcher Schutzvorrichtungen, wenn diese der gesetzlich erlaubten Verwendung dienen. Die Formen einer unerlaubten Verwendung werden in Art. 39a E-URG nicht definiert sondern auf die im Sinne von Art. 19 Abs. 2 URG geschützten Verwendungsarten abgestellt. In Art. 69a E-URG wird das Strafmass für Vergehen nach Art. 39a bis Art. 39c E-URG normiert. In diesem Zusammenhang ist auch Art. 67 E-URG hervorzuheben, welcher nur noch den Upload von urheberrechtlich geschützten Werken unter Strafe stellt.
Neu können nach Art. 20 E-URG für die Vervielfältigung von Werken zum Eigengebrauch von den Verwertungsgesellschaften Vergütungsansprüche geltend gemacht werden. Nach Art. 20a E-URG bleibt die Leerträgerabgabe für den Eigengebrauch bestehen. Dies bedeutet, dass für das Vervielfältigen von Werken im privaten Kreis von Hersteller oder Importeur auf geeignete Geräte, Ton-, Tonbild- oder Datenträger eine Vergütung geschuldet wird.
Nach Art. 24a E-URG ist die vorübergehende Vervielfältigung von Werken zulässig, wenn diese entweder nur flüchtig oder begleitend ist, wie dies auf Access-Servern geschieht, oder der rechtmässigen Nutzung eines Werkes dient. Weiter muss die vorübergehende Vervielfältigung ein integraler oder wesentlicher Bestandteil des Verfahrens darstellen und darf keine eigenständige Bedeutung aufweisen.
Die Revisionsvorlage sieht somit u.a. die Anerkennung des Rechts vor, geschützte Werke über das Internet zugänglich zu machen, sowie ein Verbot, technische Massnahmen wie Kopiersperren zu umgehen. Darüber hinaus ergänzt sie das geltende Recht mit Bestimmungen über vorübergehende Vervielfältigungen eines Werks und über Vervielfältigungen zu Sendezwecken. Zudem wird mit den neuen urheberrechtlichen Einschränkungen den aktuellen Bedürfnissen der Werknutzenden und der Konsumentinnen und Konsumenten Rechnung getragen.
Die schweizerische Urheberrechtsrevision trägt den neuen Vervielfältigungsmöglichkeiten infolge der Digitalisierung Rechnung.